Garteneinfriedungen, insbesondere solche in dicht bebauten Siedlungen mit kleinen Parzellen, dienen auch dazu, Anwohnern und Passanten Grenzen aufzuzeigen. Aber dieser Schutzfunktion von Zäunen vor neugierigen Blicken, sind ebenfalls Grenzen gesetzt, und zwar durch planungsrechtliche und gestalterische Vorgaben. Werden letztere im Übereifer überschritten und wird beispielsweise anstelle eines zulässigen, maximal 1,1 Meter hohen Maschendrahtzauns eine massive, 1,9 Meter hohe Mauer aus Betonsteinen errichtet, kann ein um den Erhalt eines solchen Bauwerks vom Zaun gebrochener Rechtsstreit zum Rohrkrepierer werden. Diese Erfahrung machte kürzlich bei einem Ortstermin des Verwaltungsgerichts München eine Familie in einem Wohngebiet im Südwesten von Puchheim.
Die Argumentation von Martin Harraßer, dem Anwalt der Bewohner des an einem stark frequentierten Fuß- und Radweg den Blicken vieler Passanten ausgesetzten Eckreihenhauses, überzeugte die Kammer jedoch nicht. Dieser begründete die Klage gegen den geforderten Abriss damit, die Vorgaben der Stadt Puchheim für Einfriedungen würden auch in der Nachbarschaft nicht eingehalten. Deshalb zweifelte er die Gültigkeit des Bebauungsplans an. Die halbfertige Mauer wird trotzdem fallen. So wie es das Landratsamt nach Einstellung der Bauarbeiten angeordnet hatte. Dies passiert unter anderem auch deshalb, weil auf dem kleinen Grundstück mit Swimmingpool bereits eine viel zu große Fläche versiegelt wurde. Den Standpunkt der Baubehörde vertrat der Vorsitzende Richter Uwe Schöffel derart nachdrücklich, dass der Eigentümer Einsicht zeigte und seine Klage gegen den Abrissbescheid für seine mannshohe Mauer mit Pflanztrögen am Sockel für eine spätere Begrünung zurücknahm.

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Ob mit diesem Einlenken zumindest die Chance zur Rettung einer anderen Investition in das Reihenhaus gewahrt bleibt, ist offen. Neben der Kontroverse um die Mauer gibt es noch eine weitere der Familie mit den Bauämtern von Puchheim und des Landratsamts. In zweiten Fall handelt es sich um einen nicht genehmigten, nicht sonderlich großen und als Wintergarten deklarierten Anbau an das Reihenhaus, den das Kreisbauamt für eine unzulässige Wohnraumerweiterung hält. Diese Klage wurde abgewiesen und damit verloren.
Bei der Beweisaufnahme ist ein Zollstock das wichtigste Hilfsmittel
Inwiefern damit das Schicksal des Anbaus besiegelt ist – ob dieser also ebenfalls abgerissen werden muss oder ob er doch in modifizierter Form stehen bleiben kann –, wurde in der Verhandlung nicht weiter geklärt. Einen möglichen Weg zu einer Kompromisslösung deutete der Vorsitzende der Kammer dennoch vage an, als er von Umbaumaßnahmen und mehr Glas und weniger Mauerwerk sprach. Wobei er offen ließ, wie das konkret geschehen soll und ob das die Zustimmung der Baubehörden finden könnte. Wegen der Gewaltenteilung zwischen der Exekutive, also den Bauämtern, und der Justiz lehnte es der Richter ab, solche Überlegungen zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung auf der Straße vor dem Reihenhaus zu machen. Wie schon bei der Mauer hatte der Anwalt des Klägers auch hier mit Verweis auf die Präzedenzfälle anderer Wintergärten in der Siedlung versucht, die Interessen seiner Mandantschaft zu wahren.
Wie zuvor eine Ortsbesichtigung ergab, ist es einigen der Nachbarn des Klägers mit Fantasie und viel Grün gelungen, einen relativ guten Blickschutz zu schaffen. Allerdings verzichteten sie durchgehend auf Mauern und bauten stattdessen auf Latten, Bretter und grüne Wände oder Materialien wie Strohmatten, Steine in Drahtkörben, Gartenhäuschen, Schuppen und dergleichen. Aufgeboten wird im Kontrast zur „greislichen“ Betonmauer, wie angemerkt wurde, fast alles an Schönem und Hässlichem, was Baumärkte und Gartencenter zu bieten haben. Allein die mehrstöckigen Mehrfamilienhäuser am Rand der Siedlung stehen ohne Einzäunung frei zugänglich auf Rasenflächen.
Bei dieser Beweisaufnahme ist ein Zollstock das wichtigste Hilfsmittel des Vorsitzenden. Er misst akkurat nach und diktiert der Protokollführerin zudem, was an Grundstücksbegrenzungen in der Nachbarschaft zu finden ist, wie hoch sie sind und woraus diese bestehen. Beispielsweise stößt er auf einen blickdichten 1,65 Meter hohen Holzzaun mit integrierten Gabionen-Elementen, oder auf Strohmatten, oder Gartenhäuschen hinter Hecken. Jede Begrenzung und jeder Sichtschutz ist anders gestaltet. Für die Wahl der Pflanzen macht die Stadt in diesem Wohngebiet keine Vorgaben.
Der Kläger hatte sein Haus an einen Rathausmitarbeiter vermietet
In der mündlichen Verhandlung machte der Kläger außerdem geltend, von der Verwaltung und von Kommunalpolitikern, insbesondere von solchen der SPD, ungerecht behandelt zu werden. Dies führte er darauf zurück, dass er einem Rathausmitarbeiter, an den sein Haus vermietet war, wegen Eigenbedarfs gekündigt habe. Seine Auseinandersetzung mit diesem speziellen Mieter, so seine Vermutung, sei der eigentliche Grund für die Stadtverwaltung gewesen, bei ihm genauer hinzuschauen und strengere Maßstäbe geltend zu machen als bei anderen.
Gegenüber der SZ erklärte der Kläger nach der Verhandlung, er fühle sich in Puchheim unerwünscht. Deshalb sei geplant, das Reihenhaus zu verkaufen, wenn die Mauer beseitigt und die Angelegenheit mit dem Wintergarten geklärt ist.