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Report by the Federal Office for the Protection of the Constitution: Is this enough to ban the AfD?

Nora Steinberg by Nora Steinberg
24. Mai 2025 20:36:391748111799CESTC
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Report by the Federal Office for the Protection of the Constitution: Is this enough to ban the AfD?


faq

Stand: 24.05.2025 10:33 Uhr

Seit das Gutachten des Verfassungsschutzes zur AfD in der Welt ist, wird auch ein mögliches AfD-Verbot wieder intensiv diskutiert. Doch wie hängen Gutachten und mögliches Verbotsverfahren juristisch zusammen?


Max Bauer

Von Max Bauer, ARD-Rechtsredaktion und Marit Brink, ARD-Rechtsredaktion

Bundesinnenminister Alexander Dobrindt hatte zuletzt angezweifelt, dass das Verfassungsschutzgutachten die Grundlage für ein AfD-Verbot sein könne. Dafür sei das Gutachten „nicht ausreichend“, so der Minister.

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Auch Markus Ogorek, Direktor des Instituts für Öffentliches Recht und Verwaltungslehre der Universität Köln, betont die Unterschiede zwischen dem Gutachten und einem möglichen AfD-Verbotsverfahren. Das Gutachten sei erst einmal eine „tatsachenfundierte Einschätzung einer Bundesbehörde“. Es führe „nicht im Wege eines Automatismus zu einem Parteiverbot“, sagt Rechtswissenschaftler Ogorek im ARD-Podcast „Die Justizreporter*innen“. Ein Parteiverbotsverfahren sei nämlich ein Gerichtsverfahren und könne nur vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe stattfinden. Und das Verbotsverfahren könne auch nur von Bundestag, Bundesrat oder Bundesregierung beantragt werden.

Andererseits sei das Gutachten für diese Antragsteller aus der Politik durchaus „eine Erkenntnisquelle“, so Markus Ogorek. Informationen aus dem Gutachten könnten in einem Verbotsverfahren in Karlsruhe juristisch verwertet werden.

Warum ist das Gutachten juristisch von Bedeutung?

In der Debatte über ein AfD-Verbotsverfahren sind juristisch drei Fragen wichtig: Verfolgt die Partei verfassungsfeindliche Ziele? Geht sie aktiv gegen die freiheitliche demokratische Verfassungsordnung des Grundgesetzes vor? Und hat die AfD politisch so viel Einfluss, dass sie ihre Ziele möglicherweise umsetzen kann?

Bei der ersten Frage nach möglichen verfassungsfeindlichen Zielen der AfD kann das Gutachten der Verfassungsschützer tatsächlich eine Rolle spielen. Denn gerade zu dieser Frage hat die Behörde auf über 1.000 Seiten Material gesammelt.

Was steht in dem Gutachten zur Verfassungsfeindlichkeit der AfD?

In seinem Gutachten trägt der Verfassungsschutz vor allem öffentlich zugängliche Aussagen zusammen. Sie stammen vor allem von Vorstandsmitgliedern der AfD sowie zahlreichen AfD-Abgeordneten aus den Landtagen, dem Bundestag und dem Europäischen Parlament.

Nach Einschätzung des Verfassungsschutzes mache die AfD Politik gegen die Menschenwürde, insbesondere indem sie einen „ethnisch-abstammungsmäßigen“ Volksbegriff vertrete. Außerdem mache die Partei bestimmte Menschengruppen mit fremden- und islamfeindlichen Aussagen „verächtlich“ und schüre „Ängste und Ablehnung ihnen gegenüber“. 

Fremdenfeindlichkeit steht im Zentrum

So schrieb Andreas Härtel, stellvertretender Kreisvorsitzender des AfD-Kreisverbands Ulm/Alb-Donau 2024 auf Facebook: „Die Frage der Zugehörigkeit zum deutschen Volk sollte in erster Linie eine ethnisch-kulturelle“ sein. Maximilian Krah, Spitzenkandidat bei der Europawahl und jetzt AfD-Abgeordneter im Bundestag, bezeichnete ein multikulturelles Deutschland in einem Interview als „Müllhalde“. René Springer, AfD-Abgeordneter im Bundestag, schrieb im Januar 2025 auf der Plattform X von der „totalen Zerstörung Deutschlands durch Massenmigration“.

Auch zahlreiche fremden- und islamfeindliche Aussagen von AfD-Politikern sind in dem Gutachten enthalten. Lena Kotré, AfD-Landtagsabgeordnete aus Brandenburg, rief 2024 öffentlich zum Racial Profiling auf, also zu Polizeikontrollen nach ethnisch diskriminierenden Kriterien. Und Jan-Oliver Zwerg, sächsischer Landtagsabgeordneter, sagte 2023 auf einer Demonstration ganz pauschal: „Der Islam ist nicht friedlich. Die Massenmigration aus Arabien und Afrika bedeutet Import von Gewalt“.

Wegen zahlreicher solcher Beispiele führender AfDler kommt der Verfassungsschutz zu der Einschätzung, dass die Partei systematisch Politik gegen die Menschenwürde mache.

Was prüft Karlsruhe für ein Parteienverbot?

Die Menschenwürde würde auch in einem möglichen Verbotsverfahren gegen die AfD im Zentrum stehen. Beim Parteienverbot prüft das Bundesverfassungsgericht zunächst die verfassungsfeindlichen Ziele einer Partei. Deren Politik muss die, so Karlsruhe, „unentbehrlichen Grundprinzipien“ unserer Verfassung, also Menschenwürde, Demokratie oder Rechtsstaat angreifen.

Bundesinnenminister Alexander Dobrindt hat bemängelt, dass in dem AfD-Gutachten des Verfassungsschutzes vor allem die Frage der Menschenwürde im Vordergrund stünde. Zu Demokratie und Rechtsstaat würde wenig gesagt. Verfassungsrechtlich ist dieser Einwand aber kaum bedeutsam. Denn auch eine Partei, die „nur“ die Menschenwürde attackiert, wäre verfassungsfeindlich. Im NPD-Urteil schreibt das Bundesverfassungsgericht, dass die Menschenwürde bei einem Parteiverbotsverfahren „im Vordergrund“ stehe. Sie sei der „Ausgangspunkt für die „freiheitliche demokratische Grundordnung“.

Was das AfD-Gutachten zur menschenwürdewidrigen Politik der Partei sagt, könnte also in einem AfD-Verbotsverfahren ein wichtiges Thema sein.

„Terror“ auf der Straße ist keine Verbotsvoraussetzung

Im Interview mit der Tageszeitung taz hatte der sächsische Innenminister Armin Schuster von der CDU einen weiteren Einwand gegen ein AfD-Verbotsverfahren erhoben. Das Gutachten des Verfassungsschutzes belege nicht, dass die AfD „kämpferisch-aggressiv“ „Umsturzfantasien“ umsetzen wolle.

Dass eine Partei „kämpferisch-aggressiv“ gegen die Verfassungsordnung vorgeht, ist allerdings eine Voraussetzung aus dem KPD-Urteil aus den 1950er-Jahren. Im NPD-Urteil von 2017 verlangt das Gericht deutlich weniger. Es reiche aus, wenn eine Partei „planvoll“ ihre verfassungsfeindlichen Ziele verfolge. Auch wenn sie ganz ohne Gewalt auskomme und nur mit legalen Mitteln arbeite, könne eine Partei verfassungswidrig sein.

Karlsruhe verweist hier ausdrücklich auf die historischen Gründe, wegen derer das Parteienverbot ins Grundgesetz geschrieben wurde. Die Nationalsozialisten hätten ursprünglich auch eine „legale Revolution“ angestrebt. Auch gegen eine Partei, die ohne „physischen und psychischen Terror“ auskommt, müsse ein Verbot zum Schutz der Demokratie möglich sein.

Und dass die AfD ihre Ziele „planvoll“ verfolgt – von Social-Media-Aktivitäten über Wahlkämpfe bis hin zu Parlamentsinitiativen – daran könne nicht gezweifelt werden, meint Markus Ogorek von der Universität Köln. 

Worauf wird es in einem Verbotsverfahren juristisch ankommen?

Der Rechtswissenschaftler weist allerdings darauf hin, dass sich in einem Verbotsverfahren gegen die AfD schwierige Beweisfragen stellen würden. Denn anders als die NPD (seit 2023 „Die Heimat“) schreibe die AfD kaum ausdrücklich verfassungsfeindliche Ziele in ihre Wahl- und Parteiprogramme. Die Partei gebe sich einen „verfassungskonformen Anstrich“, so Ogorek. Zur Frage des ethnisch-kulturellen Volksbegriffes betont die Partei auch selbst: „Staatsbürger erster und zweiter Klasse gibt es für uns nicht.“

Andererseits gibt es zahlreiche Aussagen von führenden AfD-Politikern, die eine andere Sprache sprechen. Aussagen wie die von René Springer, der sogar im Bundestagswahlkampf von der „Zerstörung Deutschlands durch Massenmigration“ sprach. Oder von Steffen Kotré, der Menschen aus „kulturfremden Räumen“ allgemein für Messer-Kriminalität verantwortlich machte. Zitat: „Denn Deutsche machen sowas nicht.“

Man müsste der AfD eine politische Lüge nachweisen

Angesichts dieser Widersprüche zwischen Parteiprogramm und öffentlichem Auftreten müsste man der AfD in einem Verbotsverfahren gewissermaßen eine große politische Lüge nachweisen. Im Verfahren müsste also deutlich werden, dass es nicht stimme, wenn die Partei behaupte, sie vertrete keinen ethnisch-kulturellen Volksbegriff und werte Menschen mit Migrationsgeschichte nicht ab.

Im NPD-Verbotsverfahren hatte die damalige Parteiführung übrigens auch gesagt, dass sie keinen Unterschied mache zwischen dem „deutschen Volk“ und allen Menschen, die einen deutschen Pass habe. Das hatte Karlsruhe der NPD aber nicht abgenommen. Viele fremdenfeindliche Aussagen der NPD seien auch ein Beweis für deren ethnischen Volksbegriff, so das Gericht damals.

Eine Sammlung fremdenfeindlicher Aussagen wie die im neuen AfD-Gutachten könnten in einem Verbotsverfahren vor diesem Hintergrund besonders wichtig werden. Die Antragssteller Bundestag, Bundesrat oder Bundesregierung könnten sich aber nicht auf dem Gutachten ausruhen. Sie müssten gut begründen, warum man der AfD nicht glauben könne, wenn sie etwa behauptet, ihr Volksbegriff sei verfassungskonform.

Rassistische oder auch islamfeindliche Aussagen müssten außerdem der gesamten Partei zugerechnet werden, betont Rechtswissenschaftler Ogorek. Und das sei sehr aufwendig. Das Verfassungsgericht müsse in einem AfD-Verbotsverfahren alle Belege für menschenwürdewidrige Aussagen von AfD-Politikerinnen und -politikern auswerten.

Und jedes Mal sei die Frage: „Lassen diese Aussagen den Rückschluss zu, dass die Partei als solche in ihrer Breite verfassungsfeindlich ist?“ Nur in diesem Fall könne die Partei verboten werden.

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