Gute Nachrichten für Kundinnen und Kunden der Stadtsparkasse München: Einige von ihnen erhalten Zinsnachzahlungen fürs Prämiensparen. Darauf haben sich das Kreditinstitut und der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) geeinigt. Prämiensparer und -sparerinnen erhielten jahrelang zu wenig Zinsen für ihre Ersparnisse. Deswegen reichte die Verbraucherzentrale zahlreiche Klagen gegen Sparkassen ein. Im Münchner Fall gab es jetzt einen gerichtlichen Vergleich. Rund 2.400 Personen erhalten dadurch nachträglich Geld überwiesen, häufig liegen die Beträge im vierstelligen Bereich, so der VZBV. Die Betroffenen hatten sich der Musterfeststellungsklage des VZBV angeschlossen.
Verbraucherzentrale zufrieden
„Rund 2.400 Prämiensparer und -sparerinnen bleiben von einer längeren gerichtlichen Hängepartie verschont und erhalten stattdessen unkompliziert Geld nachgezahlt“, sagte Sebastian Reiling, Referent Team Sammelklagen im Verbraucherzentrale Bundesverband. Angesichts der Inflation und des höheren Alters vieler Prämiensparer sei das abgekürzte Verfahren in doppelter Hinsicht ein Gewinn für die Menschen. Er sprach von einem „fairen Vergleich“.
Mit der Klage wollte der VZBV nach eigenen Angaben feststellen lassen, wie falsch berechnete Zinsen zu Prämiensparverträgen neu zu berechnen sind. Im Juli 2024 hatte zwischenzeitlich der Bundesgerichtshof (BGH) zu zwei parallelen Klagen der Verbraucherzentrale einen möglichen Maßstab zur Nachberechnung bestätigt. Der nun im Vergleich mit der Stadtsparkasse München festgelegte Ansatz liegt knapp unter dem vom BGH genannten Maßstab.
So viel Geld gibt es
Betroffene Sparer erhalten zwischen 0,85 und 8,15 Prozent ihres am Ende angesparten Guthabens nachgezahlt. Entscheidend für die Höhe des Prozentsatzes ist, wann die erste Sparrate gezahlt wurde. Von dem Nachzahlungsbetrag müssen allerdings noch Kapitalertrags-, Solidaritäts- und eventuell Kirchensteuer abgezogen werden. Die Höhe der Kapitalertragsteuer hängt auch vom Freistellungsauftrag ab.
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat den Vergleich auf Angemessenheit geprüft und genehmigt. Es informiert die Verbraucher, die sich der Klage angeschlossen hatten, schriftlich über den Vergleich. Wer nicht am Vergleich teilnehmen und stattdessen beispielsweise auf eigene Faust klagen möchte, kann nach Erhalt des gerichtlichen Schreibens eine entsprechende schriftliche Austrittserklärung an das Gericht abgeben. Sollten 30 Prozent oder mehr der angeschriebenen Sparer den Vergleich innerhalb der Frist von einem Monat ablehnen, wird der Vergleich aufgehoben und das gerichtliche Verfahren geht weiter. Im Jahr 2024 hatte der VZBV bereits mit der Sparkasse Altenburger Land einen Vergleich abgeschlossen.
Wer als Prämiensparer nicht von dem gerichtlichen Vergleich profitiert und gegebenenfalls auf Zinsnachzahlungen pocht, kann dies eventuell noch gegenüber seiner Sparkasse, so der VZBV. Grundlage sei das BGH-Urteil von Juli 2024. Voraussetzung dafür sei, dass eigene Ansprüche nicht verjährt sind. Eine Verjährung tritt in der Regel drei Jahre nach der Vertragskündigung zum nächsten Jahreswechsel ein.