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Lawsuit before the UN Court: How realistic is a genocide verdict against Israel?

Sophie Neumann by Sophie Neumann
25. Mai 2025 1:59:291748131169CESTC
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Lawsuit before the UN Court: How realistic is a genocide verdict against Israel?

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Wegen seines Vorgehens im Gazastreifen sieht sich Israel immer öfter dem Vorwurf eines Genozids gegen die Palästinenser ausgesetzt. Selbst der Internationale Gerichtshof verhandelt nun darüber. Doch was bedeutet der Begriff? Und welche Folgen hätte ein Urteil?

In den ersten Monaten der Militäraktion kurz nach dem Terrorangriff der Hamas sagte der Völkerrechtler Stefan Talmon im Gespräch mit ntv.de: „Es gibt keine Anzeichen dafür, dass Israel einen Völkermord begeht.“ Mehr als eineinhalb Jahre dauert die Militäraktion nun schon an und die Vorwürfe häufen sich: Menschenrechtsorganisationen wie Amnesty International und Human Rights Watch kommen zu dem Schluss, es finde ein „Genozid“ im Gazastreifen statt. Auch Israelis wie der Historiker Omar Bartov sprechen öffentlich von einem Völkermord.

Konkret lauten die Vorwürfe: Israels Armee begehe Kriegsverbrechen, die Regierung wolle die Gaza-Bewohner aushungern. Doch wann wird ein Ereignis als Völkermord bezeichnet?

Die UN-Genozid-Konvention

Seit 1948 gibt es eine feste Definition des Begriffs „Völkermord“. Damals beschloss die UN-Generalversammlung die „Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes“. Artikel 1 der Konvention verpflichtet alle Mitgliedstaaten, einen Völkermord, ob im Krieg oder im Frieden begangen, als Verbrechen zu verhüten und zu bestrafen. Artikel 2 der Konvention definiert bestimmte Handlungen, die „in der Absicht begangen“ werden, „eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören“. Darunter fallen:

  • (a) Tötung von Mitgliedern der Gruppe;
  • (b) Verursachung von schwerem körperlichen oder seelischen Schaden an Mitgliedern der Gruppe;
  • (c) vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen für die Gruppe, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen;
  • (d) Verhängung von Maßnahmen, die auf die Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind;
  • (e) gewaltsame Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe

Bevor die Konvention am 12. Januar 1951 in Kraft trat, unterzeichneten Australien, Neuseeland, Belgien, Schweden, Ukraine, Kanada, China, Iran, Israel, die USA und Russland. Erst 1954 trat die Bundesrepublik Deutschland und 1973 die DDR der Konvention bei. Im Jahr 2025 haben 153 Staaten die Konvention unterschrieben. Bis heute legt sie den Grundstein dafür, was als Völkermord anerkannt wird.

Ob ein Staat gegen diese Konvention verstößt, entscheidet der Internationale Gerichtshof (IGH) in Den Haag. Seit 1945 beschäftigt sich der von den UN gegründete Gerichtshof mit völkerrechtlichen Klagen zwischen Staaten. Derzeit verhandelt der IGH eine Genozid-Klage gegen Israel. Mit Israel muss sich nun ausgerechnet der Staat wegen des Genozid-Vorwurfs verantworten, dessen Volk die Deutschen einst vernichten wollten.

Südafrika gegen Israel: Eine Völkerrechtsklage vor dem IGH

Angestrengt hatte das Verfahren Südafrika, keine drei Monate nach dem 7. Oktober 2023. Das Verfahren ist gerade erst angelaufen. „Südafrika hat inzwischen eine ausführliche Begründung eingereicht. Auf rund zweitausend Seiten führt Südafrika Beweise auf“, sagt Völkerrechtler Matthias Goldmann im Gespräch mit ntv.de. „Und jetzt hat Israel Zeit, darauf zu antworten.“ Erst danach wird eine Verhandlung terminiert – und das kann noch dauern. „Ich denke nicht, dass es dieses Jahr stattfindet. Das sind jahrelange Verfahren“, sagt Goldmann. „So eine Beurteilung ist sehr schwierig, weil man wirklich viele Fakten zusammensetzen muss.“

Um beurteilen zu können, ob es sich um einen Genozid handelt, müsste eine Vernichtungsabsicht ohne Zweifel nachgewiesen werden – und das ist enorm schwer. „Wenn es keinen ausdrücklichen Vernichtungsbefehl einer militärisch verantwortlichen Person gibt, muss man aus den Gesamtumständen erschließen, ob das Verhalten der israelischen Seite mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Vernichtungsabsicht zu erkennen gibt“, sagt Goldmann. „Das ist wie ein großes Mosaik – dazu sind viele einzelne Fakten zusammenzufügen.“ Ein Urteil, ob es sich bei Israels Militäraktion um einen Genozid handelt oder nicht, dürfte es also erst in einigen Jahren geben. „Es ist schwer vorherzusagen, aber nicht undenkbar, dass der Internationale Gerichtshof auf einen Genozid erkennt“, sagt Goldmann. Welche Konsequenzen hätte ein derartiges Urteil?

Das Urteil würde zunächst einmal feststellen, Israel habe einen Genozid begangen. „Der IGH trifft eine Entscheidung über die Staatenverantwortlichkeit“, sagt Goldmann. „Das heißt, der IGH entscheidet, dass Israel als Staat verantwortlich ist gegenüber Palästina.“ Mit dem Urteil könnte die Palästinensische Autonomiebehörde dann Schadensersatz verlangen oder Reparationen fordern.

Eine Verurteilung könnte auch strafrechtliche Konsequenzen für einzelne Akteure haben. „Nach der Genozid-Konvention müssten die verantwortlichen Personen für den Genozid strafrechtlich verfolgt werden“, sagt Goldmann. „Doch ob diese Verantwortung Mitglieder der Regierung, Militärs oder andere trifft, hängt gegebenenfalls von den Feststellungen in dem Urteil ab.“ Wie kleinteilig das sein kann, zeige das Bosnien-Urteil, so der Völkerrechtler.

Indizien für einen Genozid

Mehr als zehn Jahre verhandelte der IGH die Völkermord-Klage, die Bosnien und Herzegowina gegen Jugoslawien 1993 einreichte. Der IGH sprach Serbien und Kroatien, die Rechtsnachfolger von Jugoslawien, schließlich vom Vorwurf des Völkermordes frei. Alle Belagerungszustände wurden unter Umständen als Verbrechen gegen die Menschlichkeit und nicht als Genozid beurteilt – mit einer Ausnahme. Der IGH bewertete das Massaker von Srebrenica als Völkermord. „Genau das Gleiche könnte jetzt auch passieren“, sagt Goldmann. „Ein Urteil im Verfahren gegen Israel könnte nur einen bestimmten Angriff oder eine spezifische Offensive oder Phase als genozidal bewerten.“ Er sieht dafür starke Indizien in der Initiative in Nord-Gaza im letzten Herbst. „Damals wurde ein Gebiet abgesperrt und praktisch platt gemacht“, sagt Goldmann.

„Aktuell könnte die Aushungerung der Zivilbevölkerung durch Blockade von Hilfslieferungen auf einen Genozid deuten.“ Nach der Genozid-Konvention erfüllt es den Tatbestand des Völkermordes, einer Gruppe mit Vernichtungsabsicht Lebensbedingungen aufzuerlegen, die geeignet sind, sie ganz oder teilweise physisch zu zerstören.

„Israel begründet die Auslassung der Lieferungen damit, dass die Hamas die Lieferungen für Kriegszwecke verwenden würde. Das kann man nicht einfach so behaupten. Das muss man schon beweisen“, sagt Goldmann. „Man darf nicht einfach auf die reine Gefahr hin, dass Hilfslieferungen von der Hamas gestohlen werden könnten, die Lieferung pauschal untersagen.“

Doch auch wenn der IGH für ein Urteil noch Zeit braucht, hat er die humanitäre Notlage im Gazastreifen erkannt und reagiert. „Der IGH kann nach seinem Ermessen Anordnungen erlassen, wenn eine gewisse Plausibilität besteht, dass Konventionsrechte gefährdet werden“, sagt Goldmann. „Das hat der IGH in diesem Verfahren schon dreimal gemacht.“ Das Gericht wies Israel Ende Januar 2024 an, bei dem Militäreinsatz im Gazastreifen alles dafür zu tun, um einen Völkermord zu verhindern, die palästinensische Bevölkerung zu schützen und humanitäre Hilfe zu ermöglichen. „Aber die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen hat nicht so viel gebracht“, sagt der Völkerrechtler.

Auch Deutschland könnte Ärger bekommen

Nicht nur Israel, auch alle anderen Staaten stehen in der Verantwortung, wenn es darum geht, einen Völkermord zu verhindern. Denn schon bei einem drohenden Genozid besteht laut Konvention die Präventionspflicht. „Die Mitgliedstaaten der Konvention sind dazu verpflichtet, zu handeln und einen Genozid zu verhindern“, sagt Goldmann. „Das betrifft auch Deutschland.“ Wie weit genau die Genozid-Prävention reicht, ist unklar. Drittstaaten haben verschiedenste Möglichkeiten, einen Genozid zu verhindern, darunter könnten bestimmte Sanktionen fallen. „Jeder Staat, auch die Bundesregierung, muss im eigenen Ermessen überlegen, welche Handlungsoptionen für ihn bestehen“, sagt Goldmann.

Es könnte sein, dass Deutschland Ärger bekommt, so der Völkerrechtler. Denn Waffenlieferungen können ein möglicher Verstoß gegen die Präventionspflicht sein. Im Frühjahr 2024 reichte Nicaragua Klage gegen Deutschland vor dem IGH ein. Der zentralamerikanische Staat wirft Deutschland vor, durch die Lieferung von Waffen und anderen militärischen Ausrüstungsgegenständen an Israel gegen seine Verpflichtung zur Verhinderung von Völkermord gemäß Artikel I der Völkermordkonvention zu verstoßen. Der IGH hat die Klage angenommen. Bis zum 21. Juli 2025 hat Nicaragua nun Zeit, eine Begründung schriftlich einzureichen. Dann hat Deutschland ein Jahr Zeit, schriftlich zu erwidern. „Die Bundesregierung muss sich da überlegen, wo sie die rote Linie zieht“, sagt Goldmann.

Bis der IGH entscheidet, ob Israel und auch Deutschland gegen die Genozid-Konvention verstoßen, kann es noch einige Zeit dauern. Goldmann hält es für denkbar, dass der IGH mit einer Mehrheit der Richterinnen und Richter einen Genozid erkennen wird. Auch wenn der IGH Israels Vorgehen im Gazastreifen nicht als Völkermord anerkennt, schließt dieses Urteil nicht aus, dass es sich um Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen handelt.

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